Im Heft 2026–4 der DGHS-Zeitschrift „humanes leben humanes sterben” (hls) hat der Ethiker und HAI-Beirat Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher zwei Beiträge veröffentlicht.
Im Titelthema „Organspende nach Sterbehilfe – Möglichkeiten und Grenzen” (S. 4–8) untersucht Birnbacher, ob sich selbstbestimmtes Sterben mit einer Organspende verbinden lässt. Nach geltender Praxis sind die Chancen dafür gering. Voraussetzung ist der zweifach festgestellte irreversible Hirntod, bei durchbluteten Organen im Abstand von mindestens zwölf Stunden. Dieser muss bei aufrechterhaltenem Kreislauf auf einer Intensivstation festgestellt werden. Hinzu kommen eine vorherige Einwilligung und die medizinische Eignung der Organe. Am ehesten kommt eine Kombination nach einem Behandlungsabbruch in Betracht. Beim Sterbefasten und insbesondere bei der assistierten Selbsttötung, die überwiegend im häuslichen Umfeld stattfindet und polizeilich untersucht wird, stehen weitere Hindernisse entgegen. Die in der Schweiz und mehreren Nachbarländern angewandte Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand (DCD) könnte einen Teil dieser Probleme lösen, wird in Deutschland aber erst diskutiert. Zugleich problematisiert Birnbacher vor den Folgen einer Suizidassistenz im Klinikumfeld: „Der Tod wird ein Stück weit ‚medikalisiert’.” Aus ethischer Sicht müsse Selbstbestimmtheit ohne Druck und die personelle Trennung von Sterbehilfe und Organentnahme gewährleistet werden. Außerdem müsse vermieden werden, dass neue Vorbehalte gegenüber Sterbehilfe und Transplantationsmedizin entstehen.
Im zweiten Beitrag, „Zwei Arten des Suizids” (S. 9–11), wendet sich Birnbacher gegen einen undifferenzierten Gebrauch des Begriffs „Suizidprävention”, wie er sich auch im Entwurf eines Suizidpräventionsgesetzes zeige: „Suizid wird mit einer fatalen Automatik mit Suizidprävention assoziiert”, so Birnbacher. Eine angemessene Unterscheidung zwischen „rationalen” und „nicht-rationalen” Suiziden sei durchaus möglich, „sofern man
der im Recht, aber nicht in der Alltagssprache verankerten Terminologie der ‚Freiverantwortlichkeit’ folgt”. Diese setzt Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Wohlerwogenheit unter Berücksichtigung von Alternativen, relative Dauerhaftigkeit und Unabhängigkeit von Nötigung durch Dritte voraus. Eine trennscharfe Grenze gebe es nicht, die Abgrenzung beruhe auf einem Bündel von Merkmalen. Liegt Freiverantwortlichkeit vor, hat das Selbstbestimmungsrecht Vorrang, andernfalls das Fürsorgeprinzip.
Quelle: Birnbacher, Dieter: Organspende nach Sterbehilfe – Möglichkeiten und Grenzen (S. 4–8); Zwei Arten des Suizids (S. 9–11). In: humanes leben humanes sterben, Heft 2026–4. Online: https://www.dghs.de/fileadmin/content/05_aktuelles/magazin/pdfs/HLS_2026-4_Gesamt.pdf

