10. Juni 2020

Stellungnahme des Hans-Albert-Instituts und der Giordano-Bruno-Stiftung

Sterbehilfe: Keine Aushöhlung des Karlsruher Urteils!

Foto: istock.com/AndreyPopov

Inmit­ten der Coro­na-Kri­se hat Gesund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn einen Exper­ten­kreis um Vor­schlä­ge zur Neu­re­ge­lung der Sui­zid­as­sis­tenz gebe­ten, der über­wie­gend aus eins­ti­gen Befür­wor­tern des ver­fas­sungs­wid­ri­gen § 217 StGB besteht. Die Gior­da­no-Bru­no-Stif­tung (gbs) und das Hans-Albert-Insti­tut (HAI), die erst vor weni­gen Tagen von dem Schrei­ben erfah­ren haben, erläu­tern in ihrer heu­te ver­öf­fent­lich­ten Stel­lung­nah­me, wie eine alter­na­ti­ve Rege­lung aus­se­hen könn­te, die dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gerecht wird.

In der Vor­be­mer­kung des gemein­sa­men Papiers, das noch vor dem Stich­tag (9. Juni) beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit ein­ge­gan­gen ist, bemän­geln gbs und HAI die „ten­den­ziö­se Aus­wahl“ der Exper­tin­nen und Exper­ten, die vom Minis­te­ri­um am 15. April 2020 ange­schrie­ben wur­den. Ins­ge­samt wecke die Her­an­ge­hens­wei­se des Minis­te­ri­ums den Ver­dacht einer „Clo­sed-Shop-Men­ta­li­tät“: „Wäh­rend die Öffent­lich­keit mit der Bewäl­ti­gung der Coro­na-Kri­se beschäf­tigt war, kon­sul­tier­te das Minis­te­ri­um – von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen – eben­je­ne Exper­tin­nen und Exper­ten, die bereits für die For­mu­lie­rung des ver­fas­sungs­wid­ri­gen § 217 StGB ver­ant­wort­lich zeich­ne­ten, wäh­rend die kri­ti­schen Stim­men, die für die ver­fas­sungs­ge­mä­ße Beach­tung der indi­vi­du­el­len Selbst­be­stim­mungs­rech­te plä­diert hat­ten, fast voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen wurden.“

Der Staat steht in der Pflicht
 

Im zwei­ten Teil der Stel­lung­nah­me, der sich kri­tisch mit dem Brief des Gesund­heits­mi­nis­ters aus­ein­an­der­setzt, war­nen gbs und HAI vor einer „Aus­höh­lung der Bestim­mun­gen des Karls­ru­her Urteils“. So ste­he die For­de­rung des Minis­ters, „die Frei­wil­lig­keit, Dau­er­haf­tig­keit und Ernst­haf­tig­keit des Sui­zid­wun­sches fest­zu­stel­len“ im Wider­spruch zur Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Die­ses näm­lich gehe von „mün­di­gen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern“ aus, die ihr Urteils­ver­mö­gen gegen­über dem Staat nicht recht­fer­ti­gen müss­ten – sofern nicht ein­deu­ti­ge Indi­zi­en dafür vor­lä­gen, dass ihre Frei­ver­ant­wort­lich­keit erheb­lich ein­ge­schränkt sei. Wei­ter­hin kri­ti­siert die Stel­lung­nah­me: Zwar sei die Auf­fas­sung des Minis­ters kor­rekt, dass sich aus dem Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben „kein Anspruch gegen­über Drit­ten auf Sui­zid­hil­fe“ ablei­te, aller­dings lei­te sich dar­aus sehr wohl ein „Anspruch gegen­über dem Staat ab, Sui­zid­hil­fe von Drit­ten nicht unver­hält­nis­mä­ßig zu erschweren“.

„Die­ser Punkt ist für die wei­te­re Debat­te von gro­ßer Bedeu­tung“, betont gbs-Vor­stands­spre­cher Micha­el Schmidt-Salo­mon, der die Stel­lung­nah­me in Koope­ra­ti­on mit Mit­glie­dern des AK Ster­be­hil­fe der gbs-Karls­ru­he ver­fasst hat. „Lei­der ver­mit­teln die Äuße­run­gen des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ters den Ein­druck, dass er aus der Fest­stel­lung, nie­mand kön­ne zur Sui­zid­hil­fe ver­pflich­tet wer­den, die Schluss­fol­ge­rung zieht, dass auch der Staat zu kei­ner Hil­fe ver­pflich­tet sei. Dabei zielt das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in die exakt ent­ge­gen­ge­setz­te Rich­tung: Gera­de weil man kei­nen Men­schen zur Sui­zid­hil­fe ver­pflich­ten kann, steht der Staat in der Pflicht, dafür zu sor­gen, dass sei­ne Bür­ge­rin­nen und Bür­ger das Recht auf selbst­be­stimm­tes Ster­ben in Anspruch neh­men können.“

Konkrete Forderungen an den Rechtsstaat
 

In der gbs/­HAI-Stel­lung­nah­me for­mu­lie­ren die Ver­fas­ser sie­ben kon­kre­te For­de­run­gen, die erfüllt wer­den müss­ten, um die Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in die gesell­schaft­li­che Pra­xis umzu­set­zen. So soll­te bei­spiels­wei­se der vom Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter an das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) ergan­ge­ne Erlass, Schwerst­kran­ken kei­ne posi­ti­ven Beschei­de zum Erwerb des Betäu­bungs­mit­tels Natri­um-Pento­bar­bi­tal zu ertei­len, unver­züg­lich auf­ge­ho­ben wer­den: „Eine Auf­recht­erhal­tung der bis­he­ri­gen Pra­xis“, heißt es in dem Papier, „müss­te als straf­recht­lich rele­van­te Rechts­beu­gung inter­pre­tiert werden.“

Wei­ter­hin for­dert die Stel­lung­nah­me eine Ände­rung der „Mus­ter­be­rufs­ord­nung für die in Deutsch­land täti­gen Ärz­tin­nen und Ärz­te“, die mit dem Grund­ge­setz nicht ver­ein­bar sei, sowie eine Auf­nah­me der Hil­fe zum Sui­zid in den Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­ver­si­che­rer. Bezüg­lich der recht­li­chen Rege­lun­gen emp­feh­len die Ver­fas­ser, nur in Extrem­fäl­len (Sui­zid durch Zwang, Dro­hung, Täu­schung etc.) auf das Straf­recht zurück­zu­grei­fen. Zu gewähr­leis­ten wäre hier­bei aller­dings, „dass von etwai­gen Straf­maß­nah­men nicht nur unrecht­mä­ßi­ge Ein­grif­fe erfasst wer­den, die einen Sui­zid zur Fol­ge hat­ten, son­dern auch sol­che Ein­grif­fe, die einen frei­ver­ant­wort­li­chen Sui­zid unrecht­mä­ßig ver­hin­dert haben“.

Beratungsangebot statt Beratungszwang
 

Gleich zwei Punk­te des For­de­rungs­ka­ta­logs beschäf­ti­gen sich mit dem The­ma „Sui­zid­be­ra­tung“. Hier­zu heißt es in der Stel­lung­nah­me: „Statt einem Bera­tungs­zwang, der sich ver­fas­sungs­recht­lich gegen­über mün­di­gen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern nicht begrün­den lie­ße, soll­te der Staat ein mög­lichst brei­tes Bera­tungs­an­ge­bot schaf­fen und flä­chen­de­ckend sach­lich neu­tra­le Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len. (…) Per­sön­li­che Bera­tun­gen müs­sen sich dabei jeg­li­cher Ten­denz ent­hal­ten. Eine Bera­tung mit der prin­zi­pi­el­len Vor­ga­be, den Sui­zid zu ver­mei­den oder ihn zu för­dern, wäre unzu­läs­sig. Ziel der Bera­tung ist Klar­heit für die Betrof­fe­nen – weder ein ‚Wei­ter­le­ben um jeden Preis‘ noch der assis­tier­te Suizid.“

Dar­über hin­aus emp­feh­len die Ver­fas­ser eine staat­li­che För­de­rung von frei­en Bera­tungs­stel­len in gemein­nüt­zi­ger Trä­ger­schaft, die mit den Betrof­fe­nen „ergeb­nis­of­fen über ihre Ster­be­wün­sche spre­chen“: „Sol­che ergeb­nis­of­fe­nen Bera­tungs­stel­len könn­ten nicht zuletzt auch einen maß­geb­li­chen Bei­trag zu einer effek­ti­ve­ren Prä­ven­ti­on von Ver­zweif­lungs­sui­zi­den und Ver­zweif­lungs­sui­zid-Ver­su­chen leis­ten, da sich die Betrof­fe­nen eher an Insti­tu­tio­nen wen­den, die ihre Ster­be­wün­sche prin­zi­pi­ell respek­tie­ren, statt sie von vorn­her­ein zu patho­lo­gi­sie­ren.“ In die­sem Zusam­men­hang habe sich das „Natio­na­le Sui­zid­prä­ven­ti­ons­pro­gramm“ ange­sichts von etwa 100.000 Sui­zid­ver­su­chen pro Jahr in Deutsch­land als nicht effek­tiv erwie­sen und bedür­fe einer „grund­sätz­li­chen Korrektur“.

Kommt es zu einem „konstruktiven Dialog“?
 

„Unse­re Vor­schlä­ge lie­gen jetzt auf dem Tisch“, sagt gbs-Spre­cher Micha­el Schmidt-Salo­mon. „Wir sind gespannt, ob, und wenn ja: wie das Minis­te­ri­um auf unse­re Argu­men­te reagie­ren wird. Immer­hin hat Jens Spahn in sei­nem Schrei­ben vom 15. April, von dem wir erst über Umwe­ge im Juni erfah­ren haben, behaup­tet, er stre­be einen ‚kon­struk­ti­ven Dia­log‘ an. Wenn es bei die­sem Dia­log tat­säch­lich dar­um gehen soll, ‚dass eine ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Lösung gefun­den wird, die auf eine brei­te Zustim­mung in der Gesell­schaft stößt‘, wie es in dem Schrei­ben des Minis­ters heißt, wäre sein Minis­te­ri­um gut bera­ten, mehr Plu­ra­li­tät zu wagen!“

Andern­falls befürch­tet der Phi­lo­soph eine „ewi­ge Wie­der­kehr des Glei­chen“: „Es wäre eine Tra­gö­die für vie­le schwerst­lei­den­de Men­schen, wenn es ein wei­te­res Mal dazu käme, dass ein hin­ter ver­schlos­se­nen Türen ent­wor­fe­nes ver­fas­sungs­wid­ri­ges Gesetz vom Par­la­ment beschlos­sen wür­de, das erst nach lan­gen Ver­hand­lun­gen vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wie­der gekippt wer­den könn­te. Ich hof­fe sehr, dass die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen aus dem Desas­ter des geschei­ter­ten § 217 StGB gelernt haben – auch wenn der ers­te Auf­schlag des Gesund­heits­mi­nis­ters bedau­er­li­cher­wei­se den gegen­tei­li­gen Ein­druck ver­mit­telt hat.“

Die voll­stän­di­ge Stel­lung­nah­me der Gior­da­no-Bru­no-Stif­tung und des Hans-Albert-Insti­tuts wur­de heu­te sowohl auf der Web­site der gbs als auch auf der Web­site des HAI ver­öf­fent­licht. Zudem hat sich die Gior­da­no-Bru­no-Stif­tung aus Trans­pa­renz­grün­den dazu ent­schlos­sen, das Ein­la­dungs­schrei­ben des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ters vom 15. April 2020 auf ihrer Web­site zu publizieren.

DIESE MELDUNG TEILEN